Erbrecht
Richtig erben und vererben
Der Erbfall kam plötzlich und unerwartet, nichts war geregelt. Die Familienmitglieder stritten jahrelang um den Nachlass, das Lebenswerk des Erblassers wurde zerschlagen – ein Szenario, das vermeidbar ist.
Wer seinen Angehörigen zusätzlichen Kummer im Erbfall ersparen und gleichzeitig den Erhalt seines Lebenswerks auch nach seinem Tod sichern möchte, hat vielfältige Möglichkeiten, Vorsorge zu treffen.
Das Erbrecht sieht für den Fall, dass der Erblasser keine Verfügung getroffen hat, die gesetzliche Erbfolge vor. Diese führt für die Betroffenen oftmals zu überraschenden Ergebnissen: Überlebende Ehegatten finden sich in Erbengemeinschaften mit Kindern oder Stiefkindern, nicht selten auch mit Schwiegereltern wieder. (Nichteheliche) Kinder aus früheren Verbindungen des Erblassers sind plötzlich Mitglieder der Erbengemeinschaft, manchmal zusammen mit ihren Müttern, sofern sie noch minderjährig sind. Sie müssen zusammen mit den ehelichen Kindern und Ehepartnern den Nachlass auseinandersetzen. Dabei sind Konflikte vorprogrammiert.
Oft bestehen sehr unterschiedliche Interessen innerhalb der Erbengemeinschaft. Gemeinsame Entscheidungen über die Verwaltung oder Verwertung des Vermögens sind schwierig und langwierig.
Hat der Erblasser ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil hinterlassen, kann diese Situation den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten. Aber auch andere Vermögen werden im Erbfall häufig zerschlagen. Rechtzeitige Vorsorge für den Erbfall ist im Rahmen der Nachfolgeplanung und als Risikovorsorge Bestandteil jedes seriösen Unternehmenskonzepts. Für familiengeführte Unternehmen ist es besonders wichtig, sich rechtzeitig über die Nachfolge Gedanken zu machen.
Als künftiger Erblasser haben Sie die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag Ihre eigenen Vorstellungen über die Person Ihres Erben und die Zukunft Ihres Vermögens weitgehend zu verwirklichen. Sie können Ihr Vermögen oder Ihr Unternehmen auch im Wege vorweggenommener Erbfolge schon zu Lebzeiten übertragen und so einen gerechten Ausgleich und die Versorgung Ihrer Angehörigen sicherstellen. Durch Beibehaltung eines uneingeschränkten Nießbrauchsrechts für Sie selbst können Sie z.B. gewährleisten, dass sie dabei selbst abgesichert bleiben.
Die Möglichkeit der Wiederverheiratung sollte man nicht ausschließen. Auch hierfür gibt es Regelungsmöglichkeiten.
Wir informieren Sie über die gesetzliche Erbfolge und die konkreten Konsequenzen in Ihrem Fall. Entsprechen diese nicht Ihren Vorstellungen, suchen wir mit Ihnen nach einer Lösung, wie Ihre Wünsche am besten umgesetzt werden können.
Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, unterstützen wir Sie in der Auseinander- setzung mit Ihren Miterben. Wir helfen Ihnen auch, Ihre Pflichtteilsansprüche durch- zusetzen, wenn Sie enterbt wurden.Was bei Überschuldung des Nachlasses getan werden kann, erörtern wir ebenso mit Ihnen, wie die Frage, was zu tun ist, wenn die Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Auch dann können noch Ansprüche der Gläubiger abgewehrt werden.