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Insolvenz- und Sanierungsrecht

Handlungsfähig bleiben, Haftungsrisiken vermeiden

Die Sanierungsbedürftigkeit von Unternehmen ist ein ökonomischer Normalfall – nicht nur in Zeiten der Rezession. Sanierungsbedarf ist nicht erst gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, sondern schon dann, wenn Erträge über einen längeren Zeitraum hinweg rückläufig sind, sodass die dauerhafte Überlebensfähigkeit des Unternehmens fraglich erscheint.

Gleichgültig ob ein Sanierungskonzept erarbeitet werden soll oder eine außergerichtliche Sanierung bereits eingeleitet wurde, ohne frühzeitige rechtliche Fachberatung droht neben dem Scheitern der Sanierungsbemühungen die persönliche Haftung aller in verantwortlicher Managementposition beteiligten Vorstände, Geschäftsführer und Inhaber. Die Partner unserer Gesellschaft verfügen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse aus über zehnjähriger Erfahrung in der Sanierungsberatung und Insolvenzbearbeitung, um den jeweils bestmöglichen Ausweg aus einer sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Krise aufzuzeigen und zu begleiten.

Haftungsgefahren für Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber verwirklichen sich insbesondere im Insolvenzverfahren. Es werden dann regelmäßig Ansprüche gegen die Inhaber und handelnden Personen vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Aber auch bei Masselosigkeit einer Gesellschaft können Ansprüche der Gläubiger gegen Gesellschafter geltend gemacht werden. Die Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken ist eine ebenso anspruchsvolle wie komplexe Aufgabe, die möglichst frühzeitig, am besten viele Monate vor einem Insolvenzereignis eingeleitet werden muss, um erfolgreich zu sein. Erfahrungsgemäß ist dies nur mit Hilfe versierter Berater möglich, die auch über Erfahrungen aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter verfügen.

Die außergerichtliche Sanierung muss nicht nur möglichst frühzeitig eingeleitet, sondern auch gut organisiert sein. Auf der Grundlage einer Sanierungsfähigkeitsprüfung sind die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu entwickeln, die dauerhaft aus der Ertragskrise heraus führen. Regelmäßig liegen die Ursachen einer Krise im leistungswirtschaftlichen oder finanzwirtschaftlichen, selten im rechtstechnischen Bereich allein.

Durch die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) und das Insolvenz- planverfahren (§§ 217 ff. InsO) sind seit Einführung der Insolvenzordnung auch Sanierungschancen im eröffneten Insolvenzverfahren eingeführt worden, bei deren Durchführung die rechtliche Identität des Unternehmensträgers erhalten bleibt. Ein Insolvenzplan kann dabei bereits mit einem vom insolventen Unternehmen gestellten Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden, falls ein Insolvenzantrag unabdingbar ist.

Gleichgültig ob die außergerichtliche Sanierung erforderlich ist oder ein Insolvenzplan- verfahren in Betracht kommt, bei der Prüfung der Sanierungsfähigkeit steht Ihnen unser Team zur Seite.

Typische Fragestellungen sind:

  • Überarbeitung des Vertragsmanagements
  • Straffung des Forderungseinzugs
  • Überprüfung der Kostenstruktur und der Arbeitsabläufe
  • Überprüfung des Einkaufs einschließlich der Notwendigkeit geplanter Anschaffungen
  • Durchführung von personellen Restrukturierungsmaßnahmen, ggfls. Kurzarbeit
  • Anpassung der Lohn- und Gehaltsstruktur, ggfls. Personalabbau
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiger Anlagen und Teile
  • Rechtliche Umgestaltung des Unternehmensträgers
  • Verhandlungen mit Kreditinstituten, Umgestaltung der Bankverträge,
  • Sanierungsdarlehen, Sicherheitengewährung
  • Stundungs- und Sanierungsvereinbarungen mit sonstigen Gläubigern
  • Konfliktmanagement